Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nun vieles. Zahlreiche Gesetzesänderungen und Neuregelungen beanspruchen in diesem Jahr auch die Aufmerksamkeit von Unternehmen und Beschäftigten. Hier ein Überblick.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Hamburg
HVV erhöht die Preise
Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) hat die Preise für um durchschnittlich 1,3 Prozent angehoben. Eine Einzelkarte Hamburg AB kostet am Automaten 3,50 Euro (vorher 3,40 Euro). Die 9-Uhr-Tageskarte Hamburg AB verteuert sich um 20 Cent auf 6,90 Euro. Günstiger wird es für die Fahrgäste, die Einzel- und Tageskarten im Online-Shop oder per HVV-App kaufen – dafür gibt es einen Rabatt von 7 Prozent (Einzelkarte Hamburg AB: 3,26 Euro, 9-Uhr-Tageskarte Hamburg AB: 6,42 Euro). Fahrgäste können darüber hinaus das flexible digitale Angebot einer günstigen 10er-Tageskarte nutzen, die in die neue HVV-App integriert ist.
Die Abonnementskarten und Monatskarten des HVV sind ebenfalls von der Preiserhöhung betroffen. Für Schülerinnen und Schüler in Hamburg sowie Azubis hat der HVV speziell vergünstigte Tarife für Bus und Bahn eingeführt. Diese bleiben auch nach der Tarifanpassung günstig, das Schülerticket („SchulSpezial“) bleibt im Preis unverändert.
Bereits seit dem Fahrplanwechsel im Dezember können Fahrgäste alle Buslinien im HVV ohne Mehrkosten nutzen. Neue MetroBus- und XpressBus-Linien ersetzen dann die zuschlagpflichtigen Schnell-Busse.
Abgabe von Laub- und Grünabfällen wird gebührenfrei
Für die Abgabe von Laub- und Grünabfällen aus privat genutzten Gärten fallen auf Recyclinghöfen der Stadtreinigung Hamburg keine Gebühren an.
Reinigung öffentlicher Wege wird moderat teurer
Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8 Prozent. Ein Besitzer eines Einfamilienhauses mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) zahlt demnach pro Frontmeter monatlich einen Cent mehr. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.
Hausmüllentsorgung verteuert sich leicht
Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern verteuern sich durchschnittlich um 1,8 Prozent. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,33 Euro bzw. von jährlich 3,96 Euro.
Parken
Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen werden die Gebühren für alle Parkzonen um 50 Cent pro Stunde erhöht. Die Gebühr für Besucherparkausweise in den Zonen I und II wird von 2,50 Euro auf 3 Euro pro Fahrzeug und Tag angehoben. Mit Besucherparkausweis kostet das Parken in diesen beiden Zonen (I und II) ganztags 3 Euro das Parken. Für Besucherparkausweise in der Zone III – unter anderem in Billstedt – oder solchen Gebieten, die nur mit einer Parkscheibenregelung bewirtschaftet werden – Bewohnerparkgebiete am Flughafen –, bleibt die Gebühr bei 2,50 Euro pro Fahrzeug und Tag. Die Jahresgebühr für Anwohnerparkausweise erhöht sich auf Euro 70, bzw. Euro 65 im Onlineverfahren. Alle Details zu den Parkgebühren: www.hamburg.de
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bundesweit
Briefporto teurer
Die Deutsche Post hat die Preise für Briefporto zum angehoben. Für den Standardbrief benötigt man nun eine 85-Cent-Briefmarke (bisher 80 Cent). Die Postkarte verteuert sich von 60 auf 70 Cent. Der Kompaktbrief steigt von 95 Cent auf 1 Euro. Und auch der Großbrief verteuert sich um 5 Cent auf 1,60 Euro. Die neuen Preise sollen bis Ende 2024 gelten. Eine Übersicht aller neuen Preise: www.deutschepost.de
CO2-Preis für fossile Brennstoffe verteuert sich
Jetzt greift ein höherer CO2-Preis für fossile Brennstoffe. Die Abgabe pro Tonne des Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) steigt von 25 auf 30 Euro. Unternehmen, die Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin oder Diesel verkaufen, müssen diese Abgabe leisten. Das zieht wiederum höhere Kraftstoffpreise an der Tankstelle ebenso wie höhere Kosten für Heizöl, Gas, Strom nach sich – und wird sich auch auf weitere Bereiche auswirken. In den nachfolgenden Jahren plant die Bundesregierung, den Co2- Preis schrittweise bis zu 55 Euro im Jahr 2025 anzuheben. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Die neue CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und hat das Ziel, schädliche Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.
Deutsche Bahn: kein Fahrkartenverkauf mehr im Zug
Die Fahrkarte beim Schaffner im Fernzug der Deutschen Bahn (DB) kaufen, das geht seit diesem Jahr nicht mehr. Bahnreisende müssen ihre Fahrkarte nun vorab kaufen – online, im Reisezentrum oder am DB-Automaten. Weiter gilt: Bis 10 Minuten nach Abfahrt des Zuges – auch bei Verspätung – können digitale Fahrkarten über die DB-App oder DB-Webseite gebucht werden.
EEG-Umlage sinkt
Die EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom (Erneuerbare-Energien-Gesetz), die die Verbraucherinnen und Verbraucher finanzieren, sinkt um fast 43 Prozent auf den niedrigsten Wert seit 10 Jahren. So fallen 2022 für den Ökostrom pro Kilowattstunde 3,7 Cent an. Zuletzt waren es 6,5 Cent. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden spart ein Haushalt 98 Euro.
Elektro-Altgeräte abgeben
Das zum 1. Januar 2022 geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz sieht eine erweiterte kostenlose Altgeräte-Rückgabe vor: Nach einer 6-monatigen Übergangsfrist müssen spätestens ab 1. Juli 2022 auch Supermärkte und Lebensmitteldiscounter (mindestens 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche), die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Bisher bezog sich diese Pflicht auf Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Sie müssen kleine Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern (etwa Mobiltelefone, Toaster, Fernbedienungen) grundsätzlich kostenlos zurücknehmen.
Diejenigen Händler, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen ihre Kundinnen und Kunden im Ladengeschäft deutlich sichtbar und gut lesbar über diese Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und ihre Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren. Versand- und Onlinehändler muss diese Informationen auf ihrer Webseite bereithalten oder dem versendeten Gerät schriftliche Informationen zur Entsorgung beilegen.
Führerscheine müssen getauscht werden – erste Frist endet im Januar 2022
Grauer Lappen, rosa Pappe oder Plastikkarte: Die unterschiedlichen Formate sollen ein Ende haben. Bis zum Jahr 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen scheckkartengroßen EU-Führerschein im umgetauscht werden. Der einheitliche, fälschungssichere EU-Führerschein gilt dann nur noch befristet für 15 Jahre und muss danach erneuert werden. Für den Umtausch der alten Führerscheine sind verschiedene Staffelungen festgelegt – die erste Frist endet im Januar 2022.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers entscheidend:
- vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Wer einen Führerschein besitzt und vor 1953 geboren ist, muss diesen bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Weitere Information: www.bundesregierung.de
Kaufrecht und Gewährleistung für Produkte – Beweislast wird umgekehrt
Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher: Für ab dem 1. Januar 2022 gekaufte Ware, bei der der Käufer einen Mangel oder Defekt feststellt, gilt eine erweiterte Beweislastumkehr von einem Jahr (zuvor ein halbes Jahr). In dieser Zeit gilt die Vermutung, dass dieser Mangel bereits beim Kauf des Produkts bestand. Im Zweifelsfall muss also der Händler dem Kunden beweisen, dass dieser den Defekt verursacht hat. Nach dem Einjahreszeitraum wiederum muss der Kunde belegen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, um im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung oder Ersatz zu bekommen.
Online geschlossene Verträge leichter und schneller kündigen
Wer einen im Internet geschlossenen Vertrag beenden möchte, soll es künftig einfacher haben. Ab 1. Juli 2022 sind Anbieter von unbefristeten Verträgen verpflichtet, auf ihrer Webseite einen gut sichtbaren Kündigungsbutton zu platzieren. Bereits ab 1. März ändern sich zudem die Kündigungsfristen. Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Auch verlängern sich Verträge nicht mehr automatisch um ein Jahr. Verbraucherinnen und Verbraucher können diese mit einer einmonatigen Frist auflösen.
Plastiktüten verboten
Ab Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für leichte Plastiktragetaschen. Supermärkte und Händler dürfen keine Einkaufstüten aus Plastik mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ausgenommen von dieser Regelung sind besonders leichte Kunststofftragetaschen wie die dünnen „Hemdchenbeutel“ oder „Knotenbeutel“ für Obst und Gemüse sowie stabile Mehrwegtaschen.
Diese erste Novelle des Verpackungsgesetzes zählt zu den Maßnahmen der Bundesregierung, um unsere Umwelt vor Plastikmüll zu schützen. Seit 2016 galt eine Vereinbarung mit dem Handel, Kunststofftragetaschen nur noch gegen Bezahlung anzubieten. Verbraucher nutzten seitdem immer weniger Plastiktüten, der Verbrauch sei um mehr als 60 Prozent zurückgegangen. Pro Kopf verbrauchten die Deutschen noch etwa 18 Tüten pro Jahr, insgesamt rund 1,49 Milliarden Tüten, heißt es aus dem Bundesumweltministerium.
Pfandpflicht neu geregelt
Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe und Umwelt schonen sowie hoffentlich mehr Durchblick für Verbraucher: Zum 1. Januar wurde die Pfandpflicht für Getränke erweitert. Nun sind auch bisher pfandfreie Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die bis zu drei Liter fassen, pfandpflichtig. Die neue Pfandregelung gilt außerdem für alle Getränkedosen. Es werden jeweils einheitlich 25 Cent Pfand erhoben. Bis 1. Juli 2022 gibt es allerdings noch einen Übergangszeitraum, in dem die in den Geschäften befindlichen Getränkeverpackungen abverkauft werden dürfen. Ausnahme von der Neuregelung: Für Kunststoffflaschen mit Milch und Milchmischgetränken kommt die Pfandpflicht erst 2024.
Bisher war es für Verbraucher unübersichtlich: Für Einweg-Getränkeflaschen mit Bier, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und alkoholhaltigen Mischgetränken wurde grundsätzlich von 25 Cent Pfand erhoben. Von dieser Einweg-Pfandpflicht wiederum ausgenommen waren Milch, Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie auch Nischenprodukte wie Apfelwein, Cider oder Energydrinks.
Und wie steht es mit Tetrapaks und ähnlichen Getränkekartons? Die bleiben pfandfrei, weil sie recyclingfähig sind und daher als umweltfreundlich gelten.
Pflegekosten: Zuschüsse erhöhen sich
Die Pflegeversicherung zahlt ab 1. Januar 2022 einen jährlich steigenden Zuschuss zum Eigenanteil für die Unterbringung im Pflegeheim (stationäre Pflege) und entlastet damit Betroffene. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 5 Prozent des Eigenanteils. Im zweiten Jahr steigt der Zuschuss auf 25 Prozent, im dritten Jahr auf 45 Prozent und in den nachfolgenden Jahren 70 Prozent. Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag mit zehn Prozent mehr bezuschusst. In Summe sind es nun 1.774 Euro. Neue Regelung: Ein pflegebedürftiger Mensch, der im Krankenhaus liegt, hat seit diesem Jahr einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für einen Zeitraum von bis zehn Tagen.
In der ambulanten Pflege (Versorgung in der Häuslichkeit bzw. durch einen Pflegedienst) steigt der Zuschuss für die Pflegesachleistung – ab Pflegegrad 2 – ab 1. Januar 2022 um 5 Prozent. So gibt es für den Pflegegrad 2 nunmehr 724 Euro (vorher 689 Euro), der Leistungsbetrag für den Pflegegrad 3 steigt auf 1.363 Euro (vorher 1.298 Euro), für den Pflegegrad 4 sind es 1.693 Euro (bisher 1.612 Euro) und für den Pflegegrad 5 erhöht sich der Betrag auf 2.095 Euro (vorher 1.995 Euro).
Verbrauchervertrag über digitale Produkte
Mit dem neuen „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ werden für digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Dazu zählen etwa Musik-CDs oder DVDs, Musik- und Videodateien, E-Books, Softwares, Apps und Spiele, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienst. Bei solchen digitalen Produkten können Käuferinnen und Käufer zwei Jahre Mängel reklamieren – bei neuer einjähriger Beweislastumkehr. Der neue Vertragstyp gilt nicht für sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen.
Für Unternehmer:innen und Beschäftigte
Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbstständige verlängert
Die Überbrückungshilfe III Plus wird unter neuem Namen, als Überbrückungshilfe IV, für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Verlängert wurde auch die Neustarthilfe für Selbstständige bis Ende März 2022. Solo-Selbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 4.500 Euro. Weitere Information:www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert
Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können auch weiterhin steuerliche Hilfsangebote nutzen:
- Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
- Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
- Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.
Kurzarbeitergeld wird pandemie-bedingt verlängert
Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:
- Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
- Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens ein Drittel nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Auch Leiharbeitnehmende können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
- Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
Mindestlohn wird angehoben
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2022 von 9,60 auf 9,82 Euro je Arbeitsstunde. Im Juli 2022 steht eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro an. Zudem steigen bestimmte Branchenmindestlöhne. Eine Übersicht über die Mindestlöhne im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht: www.bmas.de
Mindestausbildungsvergütung für Azubis steigt
Auszubildende, die ihre Ausbildung 2022 beginnen, erhalten eine gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro im Monat (im Vorjahr betrug die Einstiegsvergütung 550 Euro). Im zweiten, dritten und ggf. vierten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung im Vergleich zum ersten Jahr. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt insbesondere für Unternehmen, die keine Tarifbindung haben.
Insolvenzgeldumlage sinkt
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld, das Arbeitgeber nach dem Beschäftigungssicherungsgesetz entrichten müssen, wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent gesenkt (zum Vorjahresbeginn wurde der Umlagesatz von 0,06 auf 0,12 Prozent angehoben).
Elektronische Arbeitslosmeldung neu geregelt
Am 1. Januar 2022 ist Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht nun eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung erfolgt mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz, das heißt über die Nutzung der „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises.
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen neu festgesetzt
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegen in den alten Bundesländern bei 84.600 Euro jährlich (7.050 Euro monatlich statt 7.100 Euro im Vorjahr) und bei 81.000 Euro (6.750 Euro monatlich statt 6.700 Euro im Vorjahr) in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt vor, bis zu welcher Höhe ein Einkommen beitragspflichtig ist, also für die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt werden muss.
Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze wie im Vorjahr einheitlich bei 58.050 Euro jährlich (4.837,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Wer darüber hinaus verdient, hat die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.
Künstlersozialabgabe bleibt unverändert
Bei der Künstlersozialversicherung bleibt der Abgabesatz 2022 wie im Vorjahr stabil bei 4,2 Prozent. Das sei laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales dank zusätzlicher Bundesmittel möglich. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3.900 Euro) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.
Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2022 monatlich 270 Euro (West) bzw. 260 Euro (Ost) betragen.
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten bleibt angehoben
Aufgrund der Corona-Krise wird die befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze um ein weiteres Jahr verlängert. Für 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze weiterhin 46.060 Euro. Diese Summe können Rentnerinnen und Rentner im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2022 erneut ausgesetzt.
Betriebsrenten: Verbesserung für alte Verträge
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, das heißt von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.
Steuerfreier Grundfreibetrag steigt
2022 erhöht sich der Grundfreibetrag um 2,5 Prozent. Für Alleinstehende wird der Grundfreibetrag von 9.744 auf 9.984 Euro angehoben Euro. Für Verheiratete beträgt dieser 19.968 Euro. Liegt das jeweilige Jahreseinkommen unter diesem Betrag, fallen keine Steuern an.
Krankschreibung wird digital übermittelt
Bürokratie-Entlastung für Personalabteilungen und Arbeitnehmende: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der „gelbe Zettel“, wird durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Bereits seit 1. Oktober 2021 können Arztpraxen die Krankschreibungen ihrer Patientinnen und Patienten digital an die Krankenkassen weiterleiten, ab dem 1. Januar 2022 ist dies verpflichtend.
Für Arbeitnehmende gilt somit: Sie müssen die Krankschreibung nicht mehr selbst an die Krankenkasse übermitteln. Ab dem 1. Juli entfällt auch die Weiterleitung der AU an den Arbeitgeber. Bis dahin gibt es noch eine Bescheinigung auf Papier. Wichtig: Die Digitalisierung des Prozesses ändert nichts an der Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Vorerst erhalten bleiben soll eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.
Steuerfreier Sachbezugsgrenze angehoben
Zum 1. Januar erhöht sich die monatliche Grenze für den steuerfreien Sachbezug von 44 auf 50 Euro. Bis zu diesem Betrag dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden sozialversicherungsfrei kleine Zusatzleistungen (zusätzlich zum Arbeitslohn) zukommen lassen. Das sind beispielsweise Warengutscheine, Tankkarten oder Gesundheitskurse (der Geldwert kann nicht ausgezahlt werden).
Transparenzregister: Neue Meldepflicht
Seit dem 1. August 2021 müssen sich Gesellschaften ins Transparenzregister eintragen lassen – auch wenn sie bereits in anderen Registern wie Handels- oder Partnerschaftsregister aufgeführt sind. Die Eintragungspflicht gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts – beispielsweise GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) – und eingetragenen Personengesellschaften – zum Beispiel OHG und KG – sowie für bestimmte Trusts und weitere transparenzpflichtige Rechtsgestaltungen.
Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Dafür werden die „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen dort gespeichert. Gemeint sind die Personen, denen eine Gesellschaft gehört oder die die Gesellschaft kontrollieren – mit mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder des Stimmrechts oder durch Kontrollausübung in ähnlicher Weise.
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten nun Übergangsfristen bis zur Jahresmitte 2022, um die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln.
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31. März 2022 vornehmen.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung übermitteln.
- In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Wer die Meldung an das Transparenzregister unterlässt, diese nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, riskiert eine Geldbuße. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich der Schwere des Verstoßes: Bei einer Ordnungswidrigkeit kann dies bis zu 100.000 Euro betragen, bei einem vorsätzlichen Verstoßes sogar bis zu 1 Million Euro. Mehr Information: www.transparenzregister.de
Wir danken unserem geschätzten Medienpartner Business-on.de Hamburg für diesen Beitrag.
Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Angebote, Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors.
Quellen Verbraucherinnen und Verbraucher: Deutsche Post, Bundesregierung, Bundesumweltministerium, Umweltbundesamt, Hamburger Senat, Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Deutsche Bahn
Quellen Unternehmen und Beschäftigte: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium der Finanzen, Deutsche Rentenversicherung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, Transparenzregister
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Kategorien: Hamburg informiert, Wissensdurst
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