Anpassungen von Preisen und Gebühren, neue gesetzliche Regelungen: Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch 2023 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Ein Überblick, was jetzt auf private Haushalte, Arbeitgeber, Beschäftigte und Steuerzahlende zukommt.
Für Bürgerinnen und Bürger, Familien und Ehepartner …
Alleinerziehende: höherer steuerlicher Entlastungsbetrag
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag unterstützt. Zum 1. Januar 2023 ist der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro gestiegen. In den Jahren 2020 und 2021 wurde er mehr als verdoppelt und seit 2022 gilt er unbefristet.
Bürgergeld löst Hartz 4 ab
Zum Jahreswechsel hat das Bürgergeld-Gesetz das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst. Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind erhöht
Das Kindergeld ist ab dem 1. Januar 2023 einheitlich auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 31 Euro mehr, für das dritte Kind sind es 25 Euro. Der Kinderfreibetrag, einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro.
Notvertretungsrecht für Eheleute in Kraft getreten
Ab diesem Jahr gilt das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Nun dürfen sich Eheleute im Notfall in Gesundheitsangelegenheiten auch ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge ihres nicht entscheidungsfähigen Partners für drei Monate übernehmen. Der Ehepartner wird dann automatisch zum Bevollmächtigen des Partners oder der Partnerin. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist dennoch weiterhin sinnvoll und empfehlenswert.
Wohngeld wird erhöht
Das Wohngeld verdoppelt sich von durchschnittlich 180 auf 370 Euro pro Monat. Von dem „Wohngeld Plus“ sollen mehr Haushalte profitieren: Die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte steigt von rund 600.000 auf 2 Millionen.
Energiekosten: Gas- und Strompreisbremse soll entlasten
Gas- und Stromkunden sollen durch eine Basisversorgung mit gedeckelten Preisen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Die günstigere Basisversorgung bezieht sich auf 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs; für den restlichen Verbrauch müssen die Kunden den regulären Marktpreis zahlen. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasjahresverbrauch sowie für Vereine soll der gedeckelte Gaspreis maximal 12 Cent pro Kilowattstunde betragen. Für Fernwärme wird der Preis bei 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Der Strompreis für private Haushalte und kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs – üblicherweise gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.
Die Entlastungen durch die Energiepreisbremse sollen ab März 2023 beginnen und rückwirkend für Januar und Februar gelten.
Für Steuerzahlende …
Arbeitnehmerpauschbetrag wird erneut erhöht
Der Pauschbetrag für Werbungskosten wurde zum 1. Januar 2023 weiter auf 1.230 Euro erhöht. Zuvor war der Pauschbetrag bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
Ausbildungsfreibetrag wird angehoben
Der Ausbildungsfreibetrag wurde zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben. Eltern, die ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell unterstützen, können diesen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs steuerlich geltend machen, etwa wenn ein volljähriges Kind in Berufsausbildung nicht mehr zu Hause wohnt.
Homeoffice besser steuerlich absetzbar
Alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten – sei es am Wohnzimmer- oder Küchentisch –, können in diesem Kalenderjahr für bis zu 210 Homeoffice-Tage einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen; bisher waren es nur 120 Homeoffice-Tage. Pro Heimarbeitstag können 6 Euro angesetzt werden, also bis zu 1.260 Euro im Jahr.
Einkommensteuer: Anpassungen, um kalte Progression abzufedern
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das bleibt das Einkommen als Existenzminimum steuerfrei. Bei zu versteuerndem Einkommen beträgt der Eingangssteuersatz 14 Prozent. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 Prozent und wird auf 62.810 Euro angehoben (zuvor waren es 58.597 Euro). Das soll einer schleichenden Steuererhöhung durch Lohnerhöhungen und Inflation entgegenwirken.
Photovoltaikanlagen: steuerliche Entlastung vorgesehen
Das Installieren und Betreiben von kleineren Photovoltaikanlagen an Gebäuden wird vereinfacht. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 entfällt die Besteuerung. Für die Einkommensteuer gilt dies rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2023. Diese Neuerung kommt zum Tragen bei Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (inklusive Garagen-, Carport- oder Nebengebäudedächern) und Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowattstunden (Peak). Für „Mischgebäude“ gilt eine maximale Leistung von 15 Kilowattstunden je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist vorgesehen: Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden, fällt ab 1. Januar 2023 keine Steuer mehr an. Dafür wird der neue Nullsteuersatz angewendet. Die Regelung soll auch für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher, gelten.
Rentenbeiträge sind voll absetzbar
Aufwendungen für die Altersvorsorge lassen sich ab dem 1. Januar 2023 vollständig von der Steuer absetzen. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr um 4 Prozentpunkte.
Sparer-Pauschbetrag steigt
Der Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner erhöht.
ÖPNV, Kfz und Co.
49-Euro-Ticket kommt: Das Deutschlandticket soll im Frühjahr 2023 erhältlich sein. Das Ticket gilt bundesweit für Bus- und Bahnfahrten im Nahverkehr. Fahrräder dürfen nicht kostenlos mitfahren. Das 49-Euro-Ticket wird als monatlich kündbares Abo erhältlich sein. Für das Deutschlandticket ist eine Einführungsphase von zwei Jahren geplant, wobei 49 Euro monatlich ein Einführungspreis ist, der zum nächsten Jahr bereits steigen könnte.
EU-Führerschein: Umtausch geht weiter
Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle Führerschein-Inhaberinnen und -Inhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren grauen „Lappen“ oder rosafarbenen Schein gegen den neuen EU-Führerschein umtauschen. Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 gilt der Umtausch bis 19. Januar 2024. Für den Umtausch sind folgende Dokumente vorzulegen: gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Die Gebühr liegt bei rund 25 Euro. Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.
Verbandskasten im Kfz: „Maskenpflicht“
Neue Verbandskästen enthalten neben den bisherigen Erste-Hilfe-Materialien, Verbandmaterial, Einmalhandschuhe und mehr, auch zwei medizinische Masken. Grundlage ist die Norm DIN 13164, die zum 1. Februar 2022 aktualisiert wurde und deren Übergangsfrist am 31. Januar 2023 endet. Aber: Das Bundesverkehrsministerium hat bisher keine Anpassung der Straßenverkehrsordnung (§35 h StVZO) vorgenommen. Insofern besteht aktuell keine Pflicht zum Nachrüsten oder zum Austausch alter Verbandskästen. Dennoch: OP-Maske oder gar FFP2-Maske sind eine sinnvolle Ergänzung.
Für Hamburgerinnen und Hamburger …
Städtische Parkgebühren: Die Parkgebühren bleiben laut Hamburger Finanzbehörde konstant. Es werden eine neue Gebührenzone sowie ein Wochenticket eingeführt, mit dem an ausgewählten Parkscheinautomaten ein für sieben aufeinanderfolgende Tage gültiges Wochenticket mit einer Gebühr von 30 Euro in Zone II und III bzw. 24 Euro in Zone IV erworben werden kann.
Reinigung öffentlicher Wege
Die Gebühr für Wege, die laut Wegeverzeichnis von der Stadtreinigung gesäubert werden, steigt um durchschnittlich 1,8 Prozent. Für ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksbreite von 15 Frontmetern und einer wöchentlichen Reinigungsfrequenz (Gebührenklasse 001) steigt die Gebühr danach pro Frontmeter monatlich um einen Cent. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1,80 Euro pro Jahr.
Hausmüllentsorgung
Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um durchschnittlich 2,4 Prozent angehoben. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu einer monatlichen Mehrbelastung von 0,41 Euro bzw. von jährlich 4,92 Euro.
Sielbenutzungsgebühr
Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser steigt um rund 2,3 Prozent von 2,14 Euro auf 2,19 Euro je Kubikmeter. Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser steigt um rund 2,7 Prozent von 0,74 Euro auf 0,76 Euro je Quadratmeter bebauter, überbauter oder befestigter und in das Sielnetz einleitender Grundstücksfläche. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt zu einer Mehrbelastung von jährlich 5,57 Euro.
Hamburger Trinkwasser: Preise steigen geringfügig
Für einen Hamburger Durchschnittshaushalt ergibt sich bei der Trinkwasserversorgung eine Mehrbelastung von rund 46 Cent im Monat, wie Hamburg Wasser mitteilt. Der städtische Versorger hat die Preise zum 1. Januar 2023 um 2,8 Prozent angehoben: Statt 1,80 Euro kosten 1.000 Liter (Kubikmeter) Trinkwasser nun 1,85 Euro zzgl. 7 Prozent Mehrwertsteuer. Ergänzend werden die Grundpreise für die Wasserzähler durchschnittlich um vier Prozent angehoben. Die Festlegung der Hamburger Wasserpreise hat auch Auswirkungen auf die Kunden des Wasserversorgers außerhalb Hamburgs. Vertragsgemäß zahlen von Hamburg Wasser belieferte Endverbraucher im Hamburger Umland ebenfalls die in der Hansestadt gültigen Wasserpreise.
Studierendenwerk: Preise bleiben stabil
Semesterbeiträge, Mensapreise und Mieten in den Studierendenwohnanlagen: Die Preise für Angebote des Studierendenwerks sollen für die rund 73.000 Studierenden nicht angehoben werden. Auch in den nächsten Jahren will der Hamburger Senat Preisanstiege bestmöglich begrenzen. Die dem Studierendenwerk dadurch entstehenden Mehrkosten beabsichtigt der Hamburger Senat durch einen Defizitausgleich für die Jahre 2023 und 2024 auszugleichen. So könne das Studierendenwerk trotz Vervielfachung der Kosten die Mensen- und Mietpreise für Studierende aktuell stabil halten sowie auf eine Anhebung des Semesterbeitrages vorerst verzichten. Die Finanzbehörde rechnet mit einem zweistelligen Millionen-Umfang, die Höhe des Defizitausgleiches lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht genau benennen, da noch nicht alle Einflussfaktoren, wie etwa die Energiepreisbremse des Bundes, beziffert werden können.
Für Unternehmen, Arbeitgeber und Beschäftigte …
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Gesetzlich Krankenversicherte müssen ihrem Arbeitgeber nicht mehr selbst einen „gelben Schein“ in Papierform einreichen. Die ärztlichen Praxen übermitteln die Bescheinigungen digital per eAU-Verfahren an die Krankenkassen, und für Arbeitgeber ist der Abruf der AU-Daten bei den Krankenkassen ab 1. Januar 2023 verpflichtend. Wichtig für die Beschäftigten: Die Digitalisierung des Vorgangs ändert nichts an der Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Vorerst beibehalten wird für die Versicherten eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die sie als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel aufbewahren sollten.
Azubi-Vergütung steigt
Junge Menschen, die 2023 eine betriebliche Ausbildung beginnen, dürfen sich über mehr Geld freuen. Die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung steigt von zuletzt 585 Euro auf 620 Euro im ersten Lehrjahr. Im zweiten Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent und im dritten Lehrjahr um 35 Prozent (im Vergleich zum ersten Lehrjahr).
Beitragbemessungsgrenzen der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2023 wurden die Rechengrößen in der Sozialversicherung der Einkommensentwicklung angepasst.
Gesetzliche Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 59.850 Euro im Jahr bzw. monatlich 4.987,50 Euro. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, darüber liegendes Einkommen ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro bzw. monatlich 5.550 Euro. Beschäftigte, die bis zur Versicherungspflichtgrenze verdienen, müssen gesetzlich krankenversichert sein. Wer mehr verdient, kann sich privat versichern lassen.
Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (im Vorjahr 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (im Vorjahr 7.050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (im Vorjahr 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (im Vorjahr 8.650 Euro) in den alten Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr festgesetzt (2022 waren es 38.901 Euro).
Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 7.300 pro Monat in den alten Bundesländern und 7.100 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2023 sind es 3.395 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 3.290 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres. Aus dieser dynamischen Rechengröße werden andere Werte abgeleitet, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind.
Krankenkassenbeiträge
Gesetzlich Krankenversicherte müssen in diesem Jahr mit höheren Beiträgen rechnen. Die Krankenkassenbeiträge steigen voraussichtlich auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. Bisher liegen sie durchschnittlich bei 15,9 Prozent. Dabei beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmenden können die Krankenkassen selbst festsetzen. Als Richtgröße dient der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser ist für 2023 von zuvor 1,3 auf 1,6 Prozent angehoben worden.
E-Autos: weniger Geld vom Staat, keine Förderung mehr für Plug-in-Hybride
Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen können in diesem Jahr nicht mehr von staatlicher Förderung profitieren. Die Bundesregierung fördert nur noch reine Elektro-Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge). Außerdem reduziert sich der Bundesanteil der Förderung für diese Fahrzeuge von bisher 6.000 auf 4.500 Euro bezogen auf einen Netto-Listenpreis des Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro. Für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro gibt es statt 5.000 nur noch 3.000 Euro Förderung. Unternehmen können nur noch bis Ende August eine Förderung beantragen. Denn: Ab 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.
Gastronomie: gesenkte Umsatzsteuer verlängert
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde 2020 der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme ist nun befristet verlängert bis zum 31. Dezember 2023.
Künstlersozialabgabe steigt auf 5 Prozent
Wer freischaffende Künstler und Publizisten beauftragt, muss in diesem Jahr 5,0 Prozent statt bisher 4,2 Prozent Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) zahlen. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. In Deutschland sind mehr als 190.000 Selbstständige im künstlerischen und publizistischen Bereich tätig. Über die Künstlersozialversicherung werden sie als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte finanziert sich mit 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss sowie mit 30 Prozent durch die Abgabe der Unternehmen, die KSK-pflichtige Leistungen verwerten.
Künstlersozialversicherung wird erweitert
Berufsanfänger haben die Möglichkeit, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit. Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz (KSVG) unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit etwa wegen Kindererziehung, freiwilligem Wehrdienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.
Außerdem ist es Kunstschaffenden dauerhaft möglich, mit nicht-künstlerischer Tätigkeit Geld hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhte Zuverdienst-Regelung ab, nach der den Betroffenen ein zusätzlicher Zuverdienst aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit möglich war, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfiel.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten
Mit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) rechtswirksam. Darin werden weltweit erstmals unternehmerische Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich geregelt. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen für Betriebe mit mindestens 3.000 Beschäftigten im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Unter anderem ist ein Risikomanagement einzurichten, „um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren“.
Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie
Für die Mitnahme von Speisen und Getränken müssen Gastronomiebetreibende ihrer Kundschaft eine Mehrwegverpackung als Alternative zur Einwegverpackung anbieten. Die Mehrwegvariante darf dabei nicht zu schlechteren Konditionen angeboten werden als das Produkt in der Einwegverpackung. Erlaubt ist die Abgabe gegen Pfand, das bei der Rückgabe wieder ausgezahlt wird. Der Kunde kann für sich entscheiden, ob er das Angebot nutzen will. Deutschland setzt im Rahmen seines Verpackungsgesetzes EU-Vorschriften um. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern bzw. maximal fünf Beschäftigten.
Midijobs mit neuer Verdienstgrenze
Wer in einem Midijob arbeitet, darf in diesem Jahr bis zu 2.000 Euro verdienen, ohne dass die vollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Mit der Ausweitung sollen die sozialversicherungspflichtig tätigen Geringverdienenden mehr Netto vom Brutto haben.
Rente und Hinzuverdienst: Grenze bei vorgezogener Altersrente entfällt
Menschen, die vorzeitig Altersrente beziehen, können ab diesem Jahr uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Das soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel machen. Für diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wurden die Hinzuverdienstgrenzen „deutlich ausgeweitet“. Wer eine volle Erwerbungsminderungsrente (EM-Rente) bezieht und weniger als drei Stunden täglich Arbeitsleistung erbringen kann, darf rund 17.820 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und täglich unter sechs Stunden Leistung erbringen kann, für den liegt die Grenze bei rund 35.650 Euro jährlich.
Preisbremsen für Gas und Strom entlasten Betriebe
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasjahresverbrauch sowie für Vereine können für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs von den gedeckelten Gaspreisen profitieren: Der Gaspreis soll maximal 12 Cent pro Kilowattstunde betragen. Für Fernwärme wird der Preis bei 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch müssen die Gasbeziehenden den regulären Marktpreis zahlen.
Energieintensiven Industrieunternehmen soll eine befristete Gaspreisbremse helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Ab Januar 2023 wird der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent des Gas-Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für den restlichen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Der Strompreis für kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs. Darüber hinausgehender Verbrauch unterliegt dem regulären Marktpreis.
Härtefallregelungen: Dies können für Betriebe, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen greifen. Der Bund stellt Härtefallhilfen von insgesamt zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereit. Die genauen Regelungen für die Härtefall-Hilfen treffen die Länder.
Stromsteuer-Spitzenausgleich: Energieintensive Unternehmen werden entlastet
Der Spitzenausgleich für energieintensive, produzierende Unternehmen bei der Energie- und Stromsteuer ist um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert worden. Damit sollen rund 9.000 Unternehmen um 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen zugleich Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen, um selbst auch dazu beizutragen, Kosten zu sparen. Energieintensive Wirtschaftsbereiche sind etwa Mineralöl-, Chemie- und Metallindustrie.
Für Unternehmen in Hamburg
Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer bleiben stabil
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer gelten für 2023 unverändert. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Hebesatz in Hamburg weiterhin 470 Prozent – zuletzt war dieser 1996 erhöht worden. Für die Grundsteuer A (Land- und Fortwirtschaft) liegt der Hebesatz bei 225 Prozent, bei der Grundsteuer B weiterhin bei 540 Prozent. Die Hebesätze der Grundsteuer waren zuletzt 2004 und 2005 angepasst worden.
Hafennutzungsentgelte steigen
Ab dem 1. Februar 2023 wird die Hamburg Port Authority (HPA) die Hafennutzungsentgelte um fünf Prozent steigern. Von dieser Anpassung ausgenommen sind Barkassen und Tagesausflugsschiffe, die sich aufgrund der Nachwirkung der Corona-Pandemie in schwierigem Fahrwasser befinden.
Wir danken unserem Medienpartner Business-on.de Hamburg für diesen Beitrag.
Quellen: Bundesregierung, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ADAC, Finanzbehörde Hamburg, Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, Hamburg Wasser
Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors.
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Kategorien: Entscheider, Hamburg informiert, Wissensdurst
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